Presserecht
Teilbereich des Medienrechts
Unter dem Begriff des Presserechts wird die Gesamtheit aller Normen verstanden, die die Rechtsverhältnisse der Presse regeln.
Der Begriff der Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse. Er ist weit und entwicklungsoffen ausgestaltet und erfasst zum Beispiel. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Flug- und Handzettel und Plakate.
Das Presserecht stellt somit einen Teilbereich des Medienrechts dar. Die Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Artikel 30, 70 ff. des Grundgesetzes bei den Ländern.
Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) stammt aus dem Jahre 1966 und wurde seitdem regelmäßig novelliert. Es enthält Vorschriften zu Aufgaben, Rechten und Pflichten der Presse, wie z.B. das Informationsrecht der Presse, die Impressums- und Kennzeichnungspflicht für alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse oder das Recht auf Gegendarstellung. Somit bildet das Landespressegesetz NRW insbesondere für Journalistinnen und Journalisten eine wichtige Grundlage für ihre tägliche Arbeit.
Der Volltext des Landespressegesetz Nordrhein-Westfalens in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013, ist hier abrufbar.
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