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Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkstaatsvertrag

Koordinierung der Medienpolitik der Länder

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist ein gemeinsames Normenwerk der Länder.

Zwar liegt die Regulierung der elektronischen Medien gemäß Artikel 30, 70 ff. Grundgesetz in der Gesetzgebungskompetenz jedes einzelnen Landes. Durch den Rundfunkstaatsvertrag koordinieren die Länder ihre Medienpolitik jedoch in wesentlichen Bereichen und schaffen einheitliche rechtliche Vorgaben für die Veranstaltung von insbesondere bundesweitem Rundfunk. Durch Zustimmung aller Landesparlamente hat der Staatsvertrag Gesetzescharakter und gilt bundesweit.

Der Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen wie auch den privaten Rundfunk, darüber hinaus auch für Telemedien, d.h. über Internet verbreitete Inhalte, und Plattformen. Zu diesen Maßgaben gehören gesetzliche Anforderungen an die Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern, Vorgaben zur Verhinderung des Entstehens von Meinungsmacht und grundlegende programmliche Anforderungen an die Einfügung von Werbung oder den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Zur Absicherung der verfassungsrechtlich geforderten Vielfalt sieht der Rundfunkstaatsvertrag auch Maßgaben zur Nutzung von Übertragungskapazitäten, einschließlich der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelnetzen, vor.

Angesichts der Dynamik der Medien, gerade auch vor dem Hintergrund des Entstehens und der Weiterentwicklung neuer Verbreitungswege, sind regelmäßige Abstimmungsprozesse unter den Ländern notwendig, um die Regulierung an aktuelle Bedarfe anzupassen. Dieser Abstimmungsprozess erfolgt in der sog. Rundfunkkommission der Länder, die regelmäßig zusammentritt. Die Sitzungen werden durch die Rundfunkreferenten der Länder vorbereitet.

Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages erfolgen durch sog. Rundfunkänderungsstaatsverträge. Der Volltext des Rundfunkstaatsvertrages ist hier abrufbar.