Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Mediengesetzgebung
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalens ist die Rechtsgrundlage für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.
Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Bedingungen für die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und normiert Anforderungen an die Gestaltung von Programmen. Hierzu gehören allgemeine Programmgrundsätze ebenso wie Vorgaben zur Einbindung von Werbung oder zum Jugendmedienschutz. Ziel des Landesmediengesetzes ist es zugleich, das Entstehen von Medieninhalten und -angeboten zu fördern.
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk in NRW. Sie erteilt Zulassungen und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Maßgaben. Mit der Novellierung des LMG NRW im Sommer 2014 wurde zudem ihre Zuständigkeit für die Aufsicht über Telemedien erweitert. Neben ihrer Zulassungs- und Kontrollfunktion ist die LfM eine wichtige Institution für die Förderung von Medienkompetenz und Ansprechpartnerin für Medienschaffende sowie Bürgerinnen und Bürger in Medienfragen. Ihre Aufgaben sind im Einzelnen ebenfalls im LMG NRW niedergelegt.
Der Volltext des LMG NRW in der Fassung vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014, ist hier abrufbar.
Novellierung des Landesmediengesetzes
Am 3. Juli 2014 hat der Landtag ein Gesetz zur Novellierung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) verabschiedet. Das neue Gesetz ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten. Kernelemente der von der Landesregierung vorgeschlagenen Novellierung waren „Vielfalt, Partizipation und Transparenz“. Das LMG NRW setzt damit Ziele um, die sich die Landesregierung im Koalitionsvertrag 2012 – 2017 gesteckt hat und reagiert zugleich auf weitere Handlungsbedarfe aus der Praxis.
Im Sinne eines transparenten Beteiligungsprozesses waren Bürgerinnen und Bürger aktiv in den Gesetzgebungsprozess eingebunden worden: Sie hatten im März und April 2013 die Gelegenheit, bei einer Online-Konsultation einen ersten Arbeitsentwurf im Internet zu kommentieren, Vorschläge einzubringen und zu bewerten. Anregungen, die später im Gesetz auch aufgegriffen wurden, waren unter anderem Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Bürgermedien.
Das neue Gesetz stärkt gezielt die privaten Medien und enthält in vielen Bereichen neue Regulierungsansätze, mit denen auf die Entwicklungen der elektronischen Medien reagiert und eine zukunftsfähige und moderne Rechtsordnung geschaffen wird.
Eine solche zentrale Neuerung im LMG NRW stellt unter anderem die Einrichtung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ dar. Ihre Aufgabe ist die nachhaltige Unterstützung des Lokaljournalismus und damit die Förderung der Vielfalt in lokalen und regionalen Medien. Die Stiftung wird durch die Landesanstalt für Medien (LfM) in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts eingerichtet und aus Mitteln der LfM wie auch privaten Geldern, etwa Spenden, finanziert.
Als bundesweit erstes Gesetz sieht das Landesmediengesetz die Anreizregulierung ausdrücklich als Regulierungsmodell vor: So sollen für private Anbieter Anreize geschaffen werden, wenn sie Inhalte anbieten, die einen besonderen Beitrag zur Vielfalt leisten. Ein derartiger Anreiz kann beispielsweise sein, besondere Berücksichtigung bei der Kabelbelegung und bei der Vergabe von terrestrischen Frequenzen zu gewährleisten.
Mit dem neuen Gesetz wird außerdem die Aufsicht über die Telemedien gestärkt. Bisher war diese Aufsicht über Inhalte, die via Internet verbreitet werden, in NRW an unterschiedlichen Stellen angesiedelt. Sie wird künftig bei der LfM weiter gebündelt.
Das Gesetz ermöglicht zudem mehr Vielfalt im privaten Hörfunk. Neue nutzbare UKW-Frequenzen sollen künftig privaten Anbietern zur Verfügung stehen, wobei die aktuelle Übertragungssituation der öffentlich-rechtlichen Sender abgesichert bleibt.
Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag vom März 2014, das eine Reduzierung des staatlichen Einflusses bei der Besetzung der Aufsichtsgremien im Rundfunk gefordert hatte, wurden bei der Neugestaltung des LMG bereits die gerichtlich formulierten Anforderungen an plural besetzte Aufsichtsgremien berücksichtigt und die gesetzlichen Maßgaben für die Medienkommission der LfM dementsprechend ausgestaltet.
Durch das Gesetz werden darüber hinaus partizipative Elemente unterstützt. So sollen bei der LfM auch in Zukunft regelmäßig Medienversammlungen stattfinden, bei denen Bürgerinnen und Bürger in den Dialog mit Medienbeteiligten treten können und in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft eingebunden werden.
Ein weiterer Aspekt ist die Stärkung der Bürgermedien. Neben der bisherigen Verbreitung im Lokalfunk sollen Bürgermedien zukünftig stärker auch das Internet nutzen und dort Beiträge nachhaltig und sendezeitunabhängig anbieten können. Um die kontinuierliche Arbeit der Bürgermedieneinrichtungen zu gewährleisten, schafft das Gesetz die Grundlagen für neue Fördermöglichkeiten und sieht erstmals auch einen eigenen Sitz der Bürgermedien in der Medienkommission vor.
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