Frequenzvergabe
Das Verfahren
Wie werden Frequenzen vergeben?
Voraussetzung für die Vergabe von Hörfunkfrequenzen oder Fernsehkanälen, die für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien genutzt werden sollen, ist die technische Verfügbarkeit. Dazu stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem jeweiligen Land nach Mitteilung eines entsprechenden Versorgungsbedarfes (Ort, Fläche, technische Qualität, Übertragungsverfahren) die entsprechenden Übertragungskapazitäten zur Verfügung.
Zuvor werden diese Frequenzen durch die Bundesnetzagentur in einem zweistufigen Verfahren erst im In- und danach im Ausland auf technische Verträglichkeit mit anderen Sendernetzen abgestimmt (Frequenzkoordinierung), um Störungen zu vermeiden. Die Staatskanzlei NRW gibt diese Frequenzen dann den öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bekannt.
Durch das Landesmediengesetz (LMG NRW) ist in Nordrhein-Westfalen geregelt, wie öffentlich-rechtliche und private Programmveranstalter terrestrische Übertragungskapazitäten (Hörfunkfrequenzen oder Fernsehkanäle erdgebundener Sendeanlagen) für die Verbreitung ihrer Programme einsetzen können. Die praktische Umsetzung und die Herbeiführung des dafür notwendigen Einvernehmens zwischen den Verfahrensbeteiligten ist in Nordrhein-Westfalen wie auch in den meisten anderen Bundesländern Aufgabe der Staatskanzlei.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter - das sind in Nordrhein-Westfalen das DeutschlandRadio, der WDR Köln und das ZDF - nehmen ihre Interessen selbst wahr. Die LfM vertritt die Interessen der privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter sowie der Diensteanbieter. Die Einigung über eine terrestrische Frequenznutzung muss daher unter jeweils drei Parteien erzielt werden. Bei Hörfunkfrequenzen sind das DeutschlandRadio, der WDR und die LfM, bei Fernsehfrequenzen tritt das ZDF an die Stelle des DeutschlandRadios. Einigen sich die Beteiligten, so ordnet der Ministerpräsident die Frequenz(en) durch einen formalen Verwaltungsakt entsprechend zu. Bei einem Dissens entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses. Einzelheiten gehen aus dem Wortlaut der §§ 10 und 11 LMG NRW hervor. Die Entscheidung, welcher private Inhalteanbieter eine Frequenz erhalten soll, trifft ausschließlich die LfM ohne Beteiligung der Staatskanzlei.
Da in die Entscheidungen durch die Staatskanzlei komplexe juristische sowie technische und ökonomische Sachverhalte mit einbezogen werden müssen, steht ein Stab von Experten (Juristen, Ingenieure und Wirtschaftsfachleute) zur Seite.
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