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EU Aktuell

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Trilogeinigung über Geldwäsche-Verordnung und Geldwäscherichtlinie

Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments (EP) und des Rats haben am 18.01.2024 in den Trilogverhandlungen eine vorläufige Einigung über die bis dahin noch offenen Bestandteile des von der Europäischen Kommission am 20.07.2021 vorgelegten Geldwäschepakets (vgl. hierzu EU-Wochenbericht Nr. 28-2021 vom 26.07.2021) erzielt. Die Einigung betrifft die EU-Verordnung über das "einheitliche Regelwerk" zur Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. 1.) und die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. 2.). Bereits im Juni 2022 hatten Rat und Parlament eine Verständigung hinsichtlich der vorgeschlagenen Überarbeitung der sog. Geldtransfer-Verordnung (Verordnung 2015/847) und die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Kryptowertetransfers erzielen können. Im Dezember 2023 folgte eine Verständigung über die Verordnung zur Einrichtung der neuen EU-Antigeldwäschebehörde AMLA (vgl. hierzu EU-Wochenbericht Nr. 44-2023 vom 18.12.2023); hier steht noch die Festlegung des künftigen Sitzes der AMLA aus (vgl. 3.).

1. EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche 

Mit der EU-Verordnung über das "einheitliche Regelwerk" zur Bekämpfung der Geldwäsche werden zentrale Vorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung harmonisiert und in eine unmittelbar von den Mitgliedstaaten anzuwendende Verordnung überführt. Die Einigung umfasst u.a. folgende Bereiche:

Transparenz über wirtschaftliche Eigentümer

Nach dem vereinbarten Gesetzentwurf werden die nationalen Finanzermittlungsstellen (FIU) und andere zuständige Behörden in der Lage sein, auf Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zuzugreifen, die von so genannten Verpflichteten (z. B. Banken, Verwaltern von Vermögenswerten und Krypto-Vermögenswerten oder Immobilien- und virtuellen Immobilienmaklern) gehalten werden, um Geldwäschesysteme aufzudecken und Vermögenswerte rechtzeitig einzufrieren. Die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter ausländischer juristischer Personen werden ebenfalls in den Verzeichnissen der wirtschaftlichen Eigentümer enthalten sein. Diese Bestimmung gilt rückwirkend bis zu zehn Jahre zurück für Immobilien.

Die Verhandlungsführer einigten sich auch darauf, dass wirtschaftliches Eigentum bedeutet, mindestens 25% der Anteile oder Stimmrechte oder andere direkte oder indirekte Eigentumsrechte zu besitzen, die auf jeder Ebene der Wertschöpfungskette berechnet werden, sowie die Kontrolle oder indirekte Kontrolle über eine Einrichtung.

Verpflichtete

Mit der vorläufigen Einigung werden weitere Rechtssubjekte in die Liste der Verpflichteten aufgenommen. Verpflichtete sind Unternehmen und Einrichtungen, die den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. 

Die neuen Vorschriften werden für den Großteil des Krypto-Sektors gelten. Damit müssen auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden umsetzen und werden verpflichtet sein, Fakten und Informationen über ihre Kunden zu überprüfen und verdächtige Aktivitäten zu melden. Die Überprüfungspflicht soll für Transaktionen ab 1.000 Euro gelten.

Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten sowie Kulturgütern (wie Kunstwerken) werden ebenfalls zu Verpflichteten.

Ab 2029 sollen die Geldwäscheregeln grundsätzlich auch für Profifußballvereine und Spielervermittler (sofern sie an den Transaktionen beteiligt sind, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen) gelten. Die Mitgliedstaaten können aber einige weniger risikoreiche Transaktionen, Fußballvereine unterhalb der ersten Liga und mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen Euro über zwei Jahre, ausnehmen.

Barzahlungen 

Für Barzahlungen soll EU-weit künftig eine Obergrenze von 10.000, - Euro gelten. Die Mitgliedstaaten können aber auf Wunsch eine niedrigere Obergrenze festlegen. Laut der vorläufigen Einigung müssen die Verpflichteten außerdem die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro vornehmen. 

Da die Bargeldobergrenze von Teilen der Bundesregierung kritisch gesehen wird, hatte sich Deutschland bei der Festlegung der Ratsposition im Dezember 2022 noch der Abstimmung enthalten.

2. Geldwäscherichtlinie 

Die Einigung hinsichtlich der sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfasst u.a. folgende Punkte:

Aufsicht

Die Verhandlungsführer einigten sich auf eine Harmonisierung der Befugnisse und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, um sicherzustellen, dass verpflichtete Unternehmen wie Banken und andere Wirtschaftsbeteiligte die Geldwäscheregeln einhalten, sowie auf strengere Sanktionen für Unternehmen, die gegen ihre Verpflichtungen verstoßen.

Zuständigkeiten der zentralen Meldestellen

Die zentralen Meldestellen (FIU – Financial Intelligence Units) erhalten mehr Befugnisse zur Analyse und Aufdeckung von Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Aussetzung verdächtiger Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen. Die FIU werden untereinander und mit den zuständigen Behörden Informationen austauschen und mit der künftigen Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA), Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten. Als wichtiges Instrument werden sie in der Lage sein, bei komplexen oder grenzüberschreitenden Fällen mit Unterstützung der AMLA eine "gemeinsame Analyse" durchzuführen.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Verhandlungsführer einigten sich auf eine weitere Harmonisierung des Inhalts und der Funktionsweise der Register der wirtschaftlichen Eigentümer, in denen die natürlichen Personen, die juristische Strukturen besitzen oder kontrollieren, offengelegt werden. Informationen über wirtschaftliches Eigentum werden digital in nationalen Zentralregistern und über ein vernetztes System von Registern auf EU-Ebene verfügbar sein. Sie werden aktuelle und historische Informationen für mindestens fünf und höchstens zehn Jahre enthalten (plus weitere fünf Jahre im Falle laufender strafrechtlicher Ermittlungen). 

Es ist zudem vorgesehen, dass nicht nur Aufsichts- und andere Behörden sowie Verpflichtete, sondern auch Vertreter der Öffentlichkeit mit einem berechtigten Interesse, darunter Presse und Zivilgesellschaft, Zugang zu den Registern haben.

Der Zugang wird innerhalb von zwölf Arbeitstagen gewährt und ist für drei Jahre gültig. Die Mitgliedstaaten werden den Zugang automatisch verlängern, ihn aber auch widerrufen oder aussetzen, wenn er missbraucht wird. 

3. Nächste Schritte und Bestimmung des AMLA-Sitzes 

Die Texte werden fertiggestellt und den Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie dem EP zur Billigung vorgelegt. Nach der Billigung müssen die Texte von Rat und Parlament förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Im Hinblick auf die Festlegung des Sitzes der neuen EU-Antigeldwäschebehörde hat die Kommission am 10.01.2024 ihre Bewertung der neun Bewerbungen, zu denen u.a. die deutsche Bewerbung mit Frankfurt gehört, vorgelegt. Als nächster Schritt werden das Europäische Parlament und der Rat gemeinsame öffentliche Anhörungen aller Bewerber veranstalten. Die Anhörungen sind für den 30.01.2024 geplant. Die endgültige Entscheidung über den Sitz der AMLA werden von den Mitgesetzgebern im Rahmen von interinstitutionellen Verhandlungen getroffen, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter des Parlaments und des Rates gleichzeitig abstimmen werden, wobei jeder Mitgesetzgeber die gleiche Anzahl von Stimmen erhält. Der sich aus diesem Verfahren ergebende Sitz wird in die AMLA-Verordnung aufgenommen und als Teil des Textes förmlich angenommen.