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Bewerbung für die Anerkennung als Zertifizierer nach § 4a Bestattungsgesetz

Bewerbung für die Anerkennung als Zertifizierer nach § 4a Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mit der Änderung des nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes hat die Landesregierung im Jahr 2014 festgelegt:

Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird,

oder

2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

In den Hinweisen zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) vom 18. März 2015 wurde darauf verwiesen, dass die Zertifizierungspflicht erst nach der Erstellung einer Liste mit Ländern, in denen gegen das Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation verstoßen wird, greifen kann. Nach sorgfältiger fachlicher Prüfung, unter Zuhilfenahme von Sachverständigen, wird zukünftig auf Basis des Gutachtens Kinderarbeit im Naturstein-Sektor – Wissenschaftliche Studie zu § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 30. November 2016 die Zertifizierung für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus den Ländern

  1.  Volksrepublik China,
  2.  Republik Indien,
  3.  Republik der Philippinen und
  4.  Sozialistische Republik Vietnam

verpflichtend. Bei in diesen Ländern hergestellten Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist eine Aufstellung zukünftig nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes zulässig. Diese Regelung wird ausgeführt im Runderlass Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) vom 4. September 2018.
 
Mit dem Ziel, eine Zertifizierung für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus den genannten Ländern zu ermöglichen, ruft die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ab sofort interessierte Organisationen auf, sich beim Referat IV B 3 der Staatskanzlei der Landes Nordrhein-Westfalen auf eine Anerkennung als Zertifizierer zu bewerben.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind:

  1. einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BestG NRW). Diese Erfahrungen und Kenntnisse betreffen die Prozesse bei der Zertifizierung von Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) oder Vergleichbares. Alternativ können solche Erfahrungen und Erkenntnisse auch durch Dritte eingebracht werden, die durch vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen mit der antragstellenden Organisation verbunden sind.

Die Erfahrungen und Kenntnisse bei der antragstellende Organisation oder bei vertraglich verpflichteten Dritten sind nachzuweisen durch:

  1. Nachweise über erfolgreich durchgeführte Zertifizierungen von Import-Produkten über die Einhaltung von Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), insbesondere ILO 182

und

  1. Nachweise über durchgeführte Überprüfungen von Betrieben entlang der Lieferkette von Importprodukten oder Produkten mit importierten Bestandteilen, insbesondere mit Bezug zu ILO 182,
  2. weder eine unmittelbare noch mittelbare Beteiligung an der Herstellung oder am Handel mit Steinen (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BestG NRW). Dazu hat die antragstellende Organisation eine Eigenerklärung zu unterschreiben und auf Verlangen ihre Geschäfts- und Rechenschaftsberichte der letzten 2 Jahre einzureichen,
  3. eine schriftliche Verpflichtung der antragstellende Organisation, dass sie eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 § 4a BestG nur ausstellt, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen aller Betriebe, die das Produkt bei der Herstellung und Verarbeitung entlang der Lieferkette durchlaufen hat, vergewissert hat. Diese Kontrollen dürfen nicht länger als 6 Monate zurückliegen (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BestG NRW).
  4. eine Darstellung auf ungefähr fünf Seiten, wie sie das Verfahren der Zertifizierung und die dafür geltenden Vorgaben praktisch und technisch umsetzt.

 
Genauere Informationen können dem Dokument Antragsverfahren für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle gem. § 4a BestG NRW sowie den dazu gehörigen Erläuterungen entnommen werden, welches auf der Internetpräsenz der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden ist oder auf Nachfrage postalisch oder per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
 

Im Falle der Anerkennung hat die anerkannte Organisation des Weiteren folgende Pflichten zu beachten.

Die Zertifizierungsstelle muss

  1. ihre Tätigkeit vollständig dokumentieren (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BestG NRW).

Dabei muss sie mindestens folgende Standards einhalten:

  1. Die gesamte Lieferkette des zu zertifizierenden Steins wird lückenlos belegt, mit Name, Anschrift und Geodaten aller Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe in den Herstellungsländern.
  2. Die Dokumentation enthält Auditberichte der Kontrollen von Betrieben in den jeweiligen Herstellungsländern, die von der Landesregierung NRW gemäß § 4a BestG nicht als frei von schlimmsten Formen von Kinderarbeit eingestuft werden, inklusive Fotos, die den Auditor mit der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter auf dem Betriebsgelände zeigen, in digitaler Form einschließlich Datum, Zeit und Geodaten.
  3. Die Dokumentation ist vom Zertifizierer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der anerkennenden Stelle dieser vollständig vorzulegen.
  4. die Grabsteine kennzeichnen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BestG NRW).

Die Zertifizierung wird in Form eines Siegels am Stein sichtbar gemacht und spätestens beim Verkauf an den Endkunden durch den Verkäufer fälschungssicher (beispielsweise in Form eines Aufklebers) am Stein angebracht. Dieser zeigt mindestens den Namen der ausstellenden Organisation und eine individuelle Identifikationsnummer für jeden zertifizierten Stein. Die Kennzeichnung des Steins muss nach Aufstellung nicht offen sichtbar sein.
 
 
Die Antragsunterlagen sind postalisch einzureichen bei:
 

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat IV B 3
40190 Düsseldorf

 
Die Zulassung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Ausstellung des Anerkennungsbescheides.

Für das Anerkennungsverfahren wird durch die anerkennende Stelle eine Gebühr erhoben.
 
Um unnötige Gebühren zu vermeiden und mögliche Fragen zum Verfahren im Vorfeld zu klären, wenden Sie sich vor Antragstellung gerne telefonisch oder per E-Mail an das Referat IV B 3 der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen unter:
 
Tel.: 0211 837 1317
E-Mailadresse: Zertifizierung[at]stk.nrw.de (Zertifizierung[at]stk[dot]nrw[dot]de)
 
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung für die Anerkennung als Zertifizierer.